Allgemeine Geschäftsbedingungen Holztechnik Hummel GmbH

[Download als .doc]

1.1 Nachstehende Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Holztechnik Hummel GmbH (nachstehend: Verkäufer), im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 BGB (nachstehend: Käufer). Ergänzend gelten, soweit einschlägig, die Gebräuche im Verkehr mit inländischem Rundholz, Schnittholz und Holzhalbwaren (Tegernseer Gebräuche), beziehungsweise die Handelsgebräuche der Mitglieder des Gesamtverband Holzhandel BD Holz-VDH e.V., in der jeweils neuesten Fassung, sofern unsere nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen keine Regelung getroffen haben.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden selbst bei deren Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die VLZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

2. Angebot und Vertragsschluss, Beschaffenheit

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten. Erklärungen der Reisenden des Verkäufers werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers für diesen bindend.

2.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines Deckungsgeschäftes. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.3 Ein Kaufvertrag wird für den Verkäufer erst verbindlich, soweit dieser den Auftrag schriftlich bestätigt oder, falls keine Bestätigung erfolgt, mit Zugang der bestellten bzw. bearbeiteten Ware oder einer Rechnung beim Kunden.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

2.4.1 Das vom Verkäufer mit Lacken, Lasuren und/oder Farben behandelte bzw. roh/unbehandelt vertriebene Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu tolerieren. Insbesondere sind dessen biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften sowie die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Umständen innerhalb einer Holzart vertragliche Beschaffenheit. Sie sind bei Kauf und vorausgesetzter Verwendung des Naturproduktes Holz zu berücksichtigen. Bei behandelten Hölzern sind zumutbare, geringfügige Abweichungen vom Originalton eines Farbmusters produktionsbedingt und halten sich im Rahmen der vertraglichen Beschaffenheit. Im übrigen gilt als Beschaffenheit nur die Produktbeschreibung des Verkäufers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

2.4.2 Die Farbgleichheit von Nachlieferungen kann nicht gewährleistet werden

2.4.3 Soweit der Verkäufer die Oberflächenbehandlung für den Kunden übernimmt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die zu bearbeitenden Hölzer für die von ihm gewünschte Bearbeitung geeignet sind. Insbesondere gehört die Veränderung der biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften des zu bearbeitenden Holzes, die Behebung von Holzfehlern und Untergrundmängeln, wie z.B. Harzgallen, Holz-Feuchtigkeit, stehende Feuchtigkeit etc., die Verhinderung von naturbedingten Alterungserscheinungen sowie die Neutralisierung der Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Umständen unterschiedlicher Hölzer innerhalb einer Holzart nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen, es sei denn, dies ist gesondert schriftlich vereinbart. Nachträgliche Umwelteinflüsse, z.B. Farbveränderungen durch Einfluss von UV-Licht, unsachgemäße Lagerung, unterschiedliche oder zu hohe Luftfeuchtigkeit können durch eine Oberflächenbehandlung vom Verkäufer bzw. dessen Auftragnehmer nicht verhindert werden. Nicht veredelbare Teile (Ausschuss) verbleiben unentgeltlich beim Verkäufer und werden von ihm entsorgt.

3. Lieferung

3.1 Angegebene Lieferzeiten sind ohne Gewähr, insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.
Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Der Käufer kann von dem Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt für den Käufer entsprechend, falls bei diesem vorerwähnte Hindernisse eintreten.

3.2 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Leistung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für Verschulden seiner Lieferanten und deren Unterlieferanten hat der Verkäufer nicht einzustehen, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind.

3.3 Vom Käufer nicht rechtzeitig abgenommene Mengen ist der Verkäufer nachzuliefern berechtigt, nach Mahnung unter Setzung einer angemessenen Abnahmefrist aber nicht verpflichtet. Der Versand geschieht auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfrei Bestimmungsort verkauft ist. Transporte mit eigenen Fahrzeugen des Verkäufers setzen normale Zufahrtsverhältnisse voraus. Die Anordnungen des Wagenführers sind allein maßgebend. Zuwiderhandlungen bedingen Schadensersatzpflicht des Empfängers. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem nach billigem Ermessen berechnet. Falls trotz vereinbarter Frankolieferung auf Wunsch des Käufers Selbstabholung durch diesen erfolgt, berechtigt dies den Käufer nicht zu einem Frachtabzug. Eine Frachtvergütung muß in jedem Falle vorher vereinbart werden.

3.4 Frachten, Zölle, Versicherungen und sämtliche auf der Sendung lastenden Transportspesen hat der Käufer zu tragen und skontofrei vorzulegen. Frachtgutschriften, wenn vereinbart, erfolgen gegen Aushändigung der Frachtbriefe an den Verkäufer. Unvorhergesehene, den üblichen Rahmen überschreitende Beförderungskosten, nach Abgabe des Angebots eingetretene Neufestsetzungen oder Veränderungen solcher, gehen zu Lasten des Käufers, ebenso Anschluß- und Überfuhrgebühren. Deckenmiete und dergleichen, Ladungsschutz und Ladungsbefestigungen werden in Rechnung gestellt. Bei Franko-Angeboten wird vorausgesetzt, daß 7-Tonnen-Ladungen bezogen werden, soweit nichts anderes erwähnt ist.

3.5 Höhere Gewalt, unvorhergesehene politische und wirtschaftliche Ereignisse, wie Arbeitsausstände oder -aussperrungen, Unruhen, Krieg oder den Vertrag beeinflussende behördliche Verfügungen, unvorhergesehene, vom Verkäufer nicht zu vertretende, und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu beseitigende Betriebsstörungen und/oder Leistungsstörungen beim Verkäufer berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag, ganz oder teilweise, ohne dass der Verkäufer zu Schadensersatz verpflichtet ist.

3.6 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

3.7 Bei Lieferung von Lacken, Lasuren oder Farben per Expreßgut oder Postversand oder Zufuhr per Lkw werden die verauslagten Transportkosten oder die üblichen Sätze für derartige Vorleistungen in Rechnung gestellt., wie auch etwa anfallendes Roll- und Lagergeld

3.8 Die Anlieferung von zu bearbeitenden Hölzern durch den Kunden hat für den Verkäufer frei sowie paketiert, unfoliert und für den Gabelstaplerbetrieb geeignet zu erfolgen. Pro Hub ist nur eine Länge zulässig. Soweit diese Voraussetzungen nicht gewährleistet sind, berechnet der Verkäufer dem Kunden den daraus folgenden Mehraufwand.

4. Annahmeverzug des Käufers

4.1 Nimmt der Käufer die gekaufte Ware pflichtwidrig nicht ab, so steht es dem Verkäufer frei, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, auf Erfüllung zu bestehen, Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinnes zu verlangen oder Deckungsverkauf vorzunehmen.

4.2 Soweit dem Verkäufer Schadensersatzansprüche aufgrund obiger Bestimmungen oder anderer Rechtsgründe zustehen, kann der Verkäufer ohne Nachweis 25 Prozent der Auftragssumme der nicht gelieferten Ware als Schaden verlangen. Dasselbe gilt für zurückgeholte Ware, wobei Rückführungskosten zugeschlagen werden. Dem Käufer ist es unbenommen, nachzuweisen, daß ein Schaden nicht beziehungsweise nicht in der pauschalierten Höhe entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.

5. Zahlung

5.1 Die Preise des Verkäufers verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Zahlung hat, so wie umstehend vereinbart, zu erfolgen. Wechsel und Schecks sind stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Bei Wechseln auf Nebenplätze und das Ausland übernimmt der Verkäufer keine Verbindlichkeit für die Beibringung eines Protestes sowie die rechtzeitige Vorzeigung und Rücksendung. Im Fall eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
Nicht rechtzeitige Zahlung bzw. Nichteinlösung eines Wechsels bei Fälligkeit berechtigt den Verkäufer nach vorheriger Mahnung unter Fristsetzung zum Vertragsrücktritt, zur sofortigen Rückholung der Ware, wobei der Verkäufer ggf. berechtigt ist, den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen oder die Wegschaffung der Ware zu untersagen, und zusätzlich zur Geltendmachung eines Schadensersatzes.

5.2 Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Scheck- oder Wechselproteste, Insolvenzantrag, Liquidation der Käuferfirma, Zahlungsverzug aus früheren Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine Gefährdung des Kaufpreisanspruches durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers schließen lassen, so kann der Verkäufer abweichend von den vereinbarten Zahlungsbedingungen nach einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug-um-Zug Sicherheitsleistung oder Bezahlung verlangen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Dies gilt insbesondere auch bei vorausgegangener Wechselhingabe.

5.3 Bei Zielüberschreitung ist der Verkäufer berechtigt, für die Dauer des Rückstandes Zinsen in Höhe von acht Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig.

5.4 Jede Teillieferung gilt bezüglich der Zahlung als selbständiges Geschäft. Ein Recht auf Aufrechnung und Zurückbehaltung steht dem Käufer nur aus solchen Gegenansprüchen zu, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:

6.1 Bei Waren aus einer laufenden Geschäftsbeziehung bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgeschäft jetzt und künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert (Einkaufspreis) die Forderung(en) nachhaltig um mehr als zwanzig Prozent übersteigt.

6.2 Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets im Auftrag des Verkäufers, der Eigentümer wird; dieser gilt als Hersteller, jedoch ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware des Verkäufers zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermengt oder vermischt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
Erlangt der Käufer Alleineigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß der Verkäufer das (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) erhält. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

6.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist, und/oder kein Antrag auf Insolvenz gestellt worden ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer in diesem Fall die Schuldner der Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch nötigen Unterlagen benachrichtigen.
Kosten und Schäden trägt der Käufer.

6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

7. Mängelrüge, Gewährleistung, Schadenersatz und Haftungsbegrenzung

7.1 Behauptet der Käufer, daß Mängel vorliegen, muß er trotzdem die Ware entgegennehmen und ordnungsgemäß lagern. Warenbeanstandungen, die schriftlich erfolgen müssen, sind ausgeschlossen, wenn eine Rüge nicht spätestens innerhalb 14 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort erfolgt. Bei Beanstandung muß die beanstandete Ware bis zur gutachtlichen Besichtigung bzw. eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte, ungeteilt und unverarbeitet bzw. unverkauft sein.

7.2 Bei begründeter Beanstandung ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) zu bestimmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.3 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.

7.4 Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn das Gesetz schreibt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verhalten des Verkäufers), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vor.

7.5 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Haftung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

7.6 Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, auch behauptete streitige Gegenansprüche, heben die Zahlungsverpflichtung des Käufers weder ganz noch teilweise auf. Mengenabweichungen von weniger als zehn Prozent nach oben oder unten können nicht beanstandet werden.

7.7 Eine Gewährleistung für die mit einem gelieferten Anstrichmaterial hergestellten Anstriche kann nicht übernommen werden, da wir keinen Einfluss auf die sachgemäße Verarbeitung haben.

7.8. Für Mängel an Waren, die wir von Zulieferanten bzw. Holzoberflächenbehandlern bezogen haben, stehen wir insoweit ein, als wir dem Käufer alle uns zustehenden Mängelrechte gegen den Hersteller/Vorlieferanten abtreten. In diesem Fall gelten vorige Absätze entsprechend.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung sowie Gerichtsstand auch im Urkunden- und Wechselprozeß ist Memmingen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

9. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nicht wirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksamen Bedingungen sollen ? soweit das Gesetz keine Regelung vorsieht - durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Regel möglichst nahe kommt.

10. Rücknahme

Verpackte, unbeschädigte Ware wird gegen einen Abschlag von 20 % des Rechnungswertes innerhalb von 4 Wochen zurückgenommen.

 

Holztechnik Hummel GmbH, Babenhauser Str. 11, 87767 Niederrieden
Stand: Januar 2009